Satzung des Kreisverbandes der

Satzung des Kreisverbandes der Reit- und Fahrvereine Krefeld


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kreisverband der Reit- und Fahrvereine Krefeld e.V. Er hat seinen Sitz in Krefeld und erstreckt sich über das Gebiet der kreisfreien Stadt Krefeld. Der Verein ist in dem Vereinsregister Krefeld unter der Nr. 2241 eingetragen.

§2 Zweck und Aufgabe

Der Verein ist unpolitisch und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolg nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist mit seinen angeschlossenen Vereinen Mitglied des Pferdesportverbandes Rheinland e.V. mit Sitz in Langenfeld. Sein Zweck ist die Interessenvertretung der ihm angeschlossenen Vereine und die Förderung des Reit- und Fahrsportes für alle.

§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können, die in dem Gebiet der kreisfreien Stadt Krefeld bestehenden einzelnen Reit- und Fahrvereine werden, soweit sie die in S 2 genannten Aufgaben anerkennen und mit ihren Satzungen und Zielen nicht gegen die Absichten des Vereins verstoßen.

Einzelpersonen können die Mitgliedschaft zum Verein nicht erwerben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag um Aufnahme der Vereine geschieht durch einfache Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig mit einfacher Mehrheit. Gründe für eine etwaige Ablehnung der Mitgliedschaft müssen nicht bekannt gegeben werden.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt,

  • durch Austritt aus dem Verein, der mit rechtsverbindlicher Unterschrift an den Vorsitzenden des Vereins mitgeteilt werden muss,
  • durch Auflösung des Vereins,
  • durch Ausschluss, der vom Vorstand des Vereins unter Ausschluss des Rechtsweges beschlossen werden kann.

Der Ausschluss bedarf einer ordnungsgemäßen Begründung, die dem ausgeschlossenen Verein schriftlich mitgeteilt werden muss. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung beim Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland möglich. Die Entscheidung des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Rheinland ist endgültig und unanfechtbar.

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Seinen Pflichten dem Verein gegenüber hat der Ausgeschiedene bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die dem Verein angeschlossenen Vereine haben das Recht auf die volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Ihm stehen die Einrichtung und Veranstaltung des Vereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet

  1. die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie die satzungsgemäßen Anordnung des Vereins zu befolgen,
  2. durch tatkräftige Mitarbeit die Gemeinnützigkeit des Vereins zu fördern und ihm bei Durchführung seiner Aufgaben zu helfen,
  3. die festgesetzten Beiträge und Gebühren zu zahlen,
  4. keine Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind.

§7 Organe des Vereins

  1. der geschäftsführende Vorstand (soweit in dieser Satzung nicht anders vermerkt, ist unter Vorstand der geschäftsführende Vorstand zu verstehen),
  2. der erweiterte Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Kreisjugendwart, den Beauftragten für Breitensport, Turniersport und Fahrwesen, dem Kreisjugendsprecher, dem Vertreter im Stadtsportbund, dem etwaigen Vertreter im Landschaftsbeirat der Unteren Naturschutzbehörde sowie den 1. Vorsitzenden der Mitglieder-Vereine.

Der Vorstand, ausgenommen der Kreisjugendwart und der Beauftragte für Breitensport, wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit ist zwei Jahre.

Den Kreisjugendwart und seinen eventuellen Stellvertreter wählen die Jugendwarte der angeschlossenen Vereine auf die Dauer von vier Jahren.

Der Beauftragte für Breitensport wird von den Beauftragten für Breitensport der im Verband vertretenen Vereine gewählt.

Wiederwahl ist in allen Fällen möglich.

Der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bildet den Vorstand im Sinne des S 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Aufgabe des Vorstandes ist

  1. Mitglieder aufzunehmen und gegebenenfalls auszuschließen; diese Aufgabe fällt dem erweiterten Vorstand zu,
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,
  3. die Interessen der Mitglieder beim Pferdesportverband Rheinland e.V. gegenüber Behörden und dritten Personen zu vertreten,
  4. Beschlüsse über gemeinsame Veranstaltungen zu fassen; diese Aufgabe steht dem erweiterten Vorstand zu,
  5. die gleichmäßige Ausrichtung in der Ausbildung im Reiten, Fahren und Pferdepflegen anzustreben und in Zusammenhang damit Vorträge und Lehrgänge zu veranstalten; diese Aufgabe steht dem erweiterten Vorstand zu,
  6. die Mitgliederversammlung von dem Ausschluss eines Mitglieds zu unterrichten,
  7. der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten, von denen der Vorstand glaubt, dass die Beschlussfassung über seine Zuständigkeit geht.

2. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich in die Ortsvereine. Eine Einladung per E-Mail ist ebenfalls zulässig. Anträge für die Tagesordnung sind eine Woche vorher schriftlich einzureichen.

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr haben je zwei Vorstandsmitglieder eines angeschlossenen Ortsvereins Sitz und Stimme. Bei Vereinen über 100 Mitgliedern erhöht sich die Zahl auf drei, bei Vereinen über 200 Mitgliedern auf vier und bei Vereinen über 300 Mitgliedern auf fünf. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht statthaft.

Darüber hinaus sind Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes stimmberechtigt.

Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Festsetzung der Beiträge und Gebühren,
  1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Geschäftsführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§8 Mitgliedsbeitrag

Jeder dem Verein angeschlossene Verein hat an diesen einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die festgesetzten Beiträge sind für das laufende Jahr bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten. eine. Die Zusendung der Beitragsrechnung per E-Mail ist ebenfalls zulässig.

§9 Verwendung von Beiträgen, Spenden und Gebühren

Alle Einnahmen des Vereins sind entsprechend S 1 der Satzung dem Zweck des Vereins zuzuführen. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwaig eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsauslagen — die dem Zweck des Vereins fremd sind — oder durch Vergütungen begünstigt werden.

§10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen einer 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen. Die Tagesordnung muss die Satzungsänderung vorsehen.

§11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie erfordert 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmen.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen der Stadt Krefeld zu mit der Maßgabe, dieses ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Jugendreitsports zu verwenden.

§13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 21.11.1985 von der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes der Reit- und Fahrvereine Krefeld e.V. beschlossen. Änderungen wurden verabschiedet am 24.02.2014.

Die jetzige Neufassung wurde auf der Mitgliederversammlung am

20.02.2018 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 Krefeld, 20.02.2018

  

Dr. Britta Schöffmann            Erwin Golumbeck                    Andrea Rinkens

  Vorsitzende                        Stellv. Vorsitzender                 Geschäftsführerin